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Lohneinreihung der Lehrpersonen Das kantonale Lohnsystem basiert auf Lohntabellen (Lohnkategorien). Je nach Ausbildung und Tätigkeit wird die Anstellung einer Lehrperson einer Lohnkategorie zugeordnet. Jede Lohnkategorie umfasst 29 oder 30 Lohnstufen. Lohneinreihung der Schulleiterinnen und Schulleiter Schulleiterinnen und Schulleiter werden in die Verwaltungs-Lohnklasse 21 (mit Ausbildung) oder in die Verwaltungs-Lohnklasse 20 (ohne Ausbildung) eingereiht.
Lohneinstufung der Lehrpersonen Kantonal angestellte Lehrpersonen werden durch das Volksschulamt eingestuft. Beim Wechsel der Schulgemeinde oder beim Wiedereintritt innert drei Jahren wird die bisherige Einstufung übernommen. Bei einem Neueintritt oder einem Wiedereintritt nach mehr als drei Jahren wird die Einstufung aufgrund der geltenden Gesetze und Verordnungen vorgenommen. Dafür werden zunächst die Jahre der Unterrichts- und Berufstätigkeiten bestimmt. Aufgrund des Alters (nach Jahrgang) werden die maximal anrechenbaren Jahre festgelegt. Unterrichtstätigkeit in Klassen und als IF-Lehrperson sowie Schulleitungstätigkeit an der Volksschule wird zu 100 % angerechnet. Teilpensen werden anteilmässig gerechnet. Die übrigen Tätigkeiten (Stütz- und Fördermassnahmen, Erwachsenenbildung, Fachlehrtätigkeit, Familientätigkeit, Studium, andere Berufstätigkeiten etc.) werden zu 50 % angerechnet Die so ermittelte Anzahl Jahre Unterrichts- und Berufstätigkeit führt gemäss der Einstufungstabelle zur Einstufung. Bei Lehrpersonen, die stufenfremd unterrichten oder die aufgrund des Lehrdiploms in Schulischer Heilpädagogik in eine höhere Lohnkategorie eingereiht werden, wird der sogenannte Kategorienwechsel vollzogen.
Lohneinstufung der Schulleiterinnen und Schulleiter Das Volksschulamt nimmt die Lohneinstufung für die Schulleiterinnen und Schulleiter vor. Ausgehend von der Lohneinstufung als Lehrperson wird im ersten Schritt dieselbe Lohnstufe der Lohnkategorie V (ohne Zusatzausbildung: Lohnkategorie IV) gewählt. Im zweiten Schritt erfolgt die betragsmässige Überführung in die Lohnklasse 21 (ohne Zusatzausbildung: Lohnklasse 20). Fehlt der Frankenbetrag in der Lohnklasse, wird die nächst höhere Lohnstufe gewählt. Ausserschulische berufliche Führungserfahrung wird bei der Einstufung angerechnet, sofern diese vor dem Eintritt durch Arbeitszeugnisse belegt wird.
Lohnausrichtung Der Lohn wird durch das Volksschulamt und in der Regel am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt. Der 13. Monatslohn wird jeweils im Dezember bzw. im Monat des Austritts ausgerichtet. Der Kanton stellt den Gemeinden ihren Anteil in Rechnung (Gemeinderechnung).
Vikariatslohn Vikarinnen und Vikare werden grundsätzlich in einem fixen Stundenlohn entlöhnt. Der Ansatz pro Lektion basiert auf der Stufe 1 der jeweiligen Lohnkategorie. Der Lektionsansatz wird wie folgt berechnet: Jahresgrundlohn / 360 * 9.69 / Vollpensum Ein Stufenaufstieg oder eine Beförderung ist ausgeschlossen. Für länger dauernde Vikariate an der gleichen Stelle (mehr als 16 Schulwochen) kann beim Volksschulamt der Monatslohn beantragt werden.
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