Die kantonal angestellten Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Vikarinnen und Vikare stehen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, das durch eine Anstellungsverfügung begründet wird. Die Zustimmung zur Anstellung erfolgt stillschweigend, d.h. wird kein Rechtsmittel gegen die Verfügung ergriffen, so wird diese nach abgelaufener Frist rechtskräftig. Die Anstellungsbedingungen sind kantonal und einheitlich durch das Lehrpersonalrecht (Lehrpersonalgesetz LPG, Lehrpersonalverordnung LPVO) geregelt.